Deutscher Bundestag
4. Wahlperiode
Drucksache IV/ 456
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler Bonn, den 8. Juni 1962
8 _ 65304 — 5677/62
An den Herrn
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Hiermit übersende ich gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf einer Siebzehnten Verordnung zur
Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962
(Sardinen usw.)
nebst Begründung mit der Bitte, die Zustimmung des Deutschen
Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist der Bundesminister der Finanzen.
Der Verordnungsentwurf ist gleichzeitig dem Herrn Präsidenten
des Bundesrates übersandt worden.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien-
und Jugendfragen
Wuermeling
Drude: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, Bonn
Alleinvertrieb: Dr. Hans Heger, Bad Godesberg,
Postfach 821, Goethestraße 54, Tel, 6 35 51
Drucksache IV/456
Deutschem Bundestag — 4. Wahlperiode
Entwurf einer Siebzehnten Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962
(Sardinen usw.)
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1962 (Bundesgesetzbl.
1961 II S. 1683) in der zur Zeit geltenden Fassung
wird mit Wirkung vom 1. März 1962 nach Maßgabe
der Anlage geändert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
2
Deutschen Bundestag — 4. Wahlperiode
Drucksache IV/456
Anlage
(zu § 1)
Lfd.
Nr.
Warenbezeichnung
Binnen- | Außen-
Zollsatz
°/o des Wertes
Nachrichtlich: *)
Bisheriger
Binnen- | Außen-
Zollsatz
°/o des Wertes
l
2
3
i
4
5
' 6
1
In der Tarifnr. 16.04 (Fische, zubereitet usw.) wird
folgende Anmerkung an gefügt:
Anmerkung
Sardinen des Abs. D, bis 30. Juni 1962
—
14
9,5
17,3
Zollsatz
Zollsatz
für 100 1
für 100 1
2
In der Tarifnr, 22.05 (Wein usw.) wird folgende An-
DM
DM
DM
DM
merkung angefügt:
7. Dessertwein (einschließlich der mit Alkohol stumm-
44,—
gemachten Moste) aus Absatz B - II - b - 2,
40,60
B - III - a - 2, B - III - b - 2, B - IV - a - 2 und |
43, -
B - IV - b - 2, in Behältnissen mit einem Inhalt von
41,80
mehr als 2 1, bis 30. Juni 1962
—
37,40
26,15
49,—
Zollsatz
Zollsatz
% des
Wertes
°/o des
Wertes
3
In der Tarifnr. 45.03 (Waren, aus Naturkork herge-
stellt) werden folgende Anmerkungen angefügt:
Anmerkungen
1. Stopfen der Absätze A-I und A-II, bis 30. Juni
1962
—
8
3,5
9
2. Korkscheiben des Absatzes B, bis 30. Juni 1962 . .
—
9,4
4,5
10,4
*) Diese Angaben haben nur unterrichtende Bedeutung. Sie sind nicht Gegenstand der Beschlußfassung und werden
nicht mit der Verordnung verkündet.
3
Drucksache IV/456 Deutschem Bundestag — 4. Wahlperiode
Begründung
(1) Das deutsch-portugiesische Handelsabkommen
vom 20. März 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 289) in der
Fassung des Briefwechsels vom 14. Mai 1958 (Bun-
desgesetzbl. 1959 II S. 1459) ist auf Grund der Ver-
pflichtungen der Bundesrepublik gegenüber der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere
a) zur Angleichung der deutschen Außen-Zollsätze
an den Gemeinsamen Zolltarif der EWG (Arti-
kel 23 Abs. 1 des EWG-Vertrages),
b) zur Durchführung aller erforderlichen Maßnah-
men, um eine Anpassung der geltenden Zollver-
einbarungen mit Nicht-EWG-Ländern an die Be-
stimmungen des EWG-Vertrages herbeizuführen,
damit das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zoll-
tarifs der EWG nicht verzögert wird (Artikel 111
Abs. 4 des EWG-Vertrages)
und
c) zur Anwendung geeigneter Mittel, um festge-
stellte Unvereinbarkeiten zwischen den bilatera-
len Zollzugeständnissen der einzelnen EWG-Mit-
gliedstaaten an Nicht-EWG-Länder und dem
EWG-Vertrag zu beheben (Artikel 234 des EWG-
Vertrages),
zum 31. Dezember 1961 von der Bundesrepublik ge-
kündigt worden.
(2) Die übrigen EWG-Mitgliedstaaten haben —
entgegen früheren Zusagen — ihre bilateralen Zoll-
zugeständnisse gegenüber Portugal nicht zum
31. Dezember 1961 gekündigt. Sie wenden weiterhin
die mit Portugal vereinbarten Zollsätze an.
(3) Die Kommission der EWG hat deshalb auf An-
trag die Bundesrepublik ermächtigt, die am 1. Ja-
nuar 1962 nach Artikel 23 des EWG-Vertrages
durchgeführte Erhöhung der Außen-Zollsätze für
die in der Anlage zu § 1 der Verordnung aufgeführ-
ten Waren insoweit rückgängig zu machen, als sie
die bis zum 31. Dezember 1961 angewandten Außen-
Zollsätze überschreiten.
(4) Die Kommission der EWG führt zur Zeit im Auf-
träge der EWG-Mitgliedstaaten mit Portugal „Aus-
gleichs Verhandlungen". Sie haben das Ziel, die von
den einzelnen EWG-Mitgliedstaaten Portugal ge-
währten Zollzugeständnisse durch neue, möglichst
gleichwertige Konzessionen zum Gemeinsamen Zoll-
tarif der EWG zu ersetzen. Mit dem Abschluß dieser
Ausgleichsverhandlungen und dem Inkrafttreten
eines Zollabkommens zwischen der EWG und Por-
tugal wird noch vor dem 30. Juni 1962 gerechnet.
Die Kommission der EWG hat deshalb ihre Ent-
scheidung bis zum 30. Juni 1962 befristet.
(5) Durch die vorliegende Verordnung wird der
Deutsche Zolltarif 1962 der Entscheidung der Kom-
mission der EWG entsprechend geändert.
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